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Urteil Versicherungsgericht (SG - AVI 2006/123)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2006/123: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin hat sich geweigert, an einem zugewiesenen Orientierungskurs teilzunehmen, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum sie für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Einstellung keine Schadenbeteiligung darstelle und zweifelte die Angemessenheit des Kurses an. Das Amt für Arbeit forderte die Abweisung der Beschwerde und betonte, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchsetzen solle. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und keine Gerichtskosten erhoben werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AVI 2006/123

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2006/123
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2006/123 vom 19.03.2007 (SG)
Datum:19.03.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 27 Tage wegen Nichtantritts eines OKP-Kurses bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2007, AVI 2006/123).
Schlagwörter: Schaden; Arbeit; Einstellung; Praktikum; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Person; Praktikums; Verschulden; Massnahme; Versicherung; Orientierung; Pflege; Beschwerdegegner; Orientierungskurs; Bildungsteil; Verhalten; Kurse; Einsprache; Schadenbeteiligung; Kurses; Vermittlungsfähigkeit; Schadens; Verschuldens; Arbeitsmarkt; Sanktion; Entscheid; Heerbrugg
Rechtsnorm: Art. 30 AVIG;Art. 59b AVIG;
Referenz BGE:124 V 227;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AVI 2006/123

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Walter Schmid

Entscheid vom 19. März 2007 In Sachen

W. ,

Beschwerdeführerin, gegen

RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner,

vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (arbeitsmarktliche Massnahme)

hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

A.- Die 1960 geborene W. meldete sich am 6. September 2005 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.1 /B27). Am 22. Mai 2006 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Heerbrugg die Versicherte an, vom 6. Juni bis 25. August 2006 einen Orientierungskurs für Qualifizierte (mit Bildungsteil und Praktikum) zu besuchen (act. G 3.1 /B42). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, dass sie den Kurs nicht antreten werde, forderte sie das RAV am 12. Juni 2005 unter Ansetzung einer fünftägigen Frist zur Stellungnahme auf (act. G 3.1 /B45f). Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 eröffnete ihr das RAV, sie werde ab 7. Juni 2006 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie den Orientierungskurs nicht angetreten habe (act. G 3.1 /B47). Die gegen diese Verfügung am 17. Juli 2006 erhobene Einsprache (act. G 3.1 /B48) wies das RAV mit Einspracheentscheid vom 7. August 2006 ab (act. G 3.1 /A10).

B.- Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2006 (Postaufgabedatum: 1. September 2006) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezwecke eine Schadenbeteiligung. Ein Schaden wäre dann entstanden, wenn die Praktikumsfirma sie behalten hätte. Im Nachgang zum Orientierungskurs wären bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 3. Oktober 2006 noch 27 Tage geblieben; hievon wären je nach Arbeitgeber und Arbeitsort 20 bzw. 10 Tage für Ferien abzuziehen gewesen, womit ein möglicher Schaden sich lediglich auf 7 bzw. 17 Tage belaufen hätte. Zu berücksichtigen sei dabei auch der Wegfall der Reise- und Verpflegungsauslagen für den Kursbesuch. Ob nach Abzug der Kurs- und Verpflegungskosten bei Arbeitsort (Firma A. ) in St. Gallen überhaupt ein Schaden verblieben wäre, sei dahingestellt. Die Einstellung für 27 Tage stelle jedenfalls keine Schadenbeteiligung dar.

C.- In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2006 beantragte das Amt für Arbeit für den Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde unter

anderem dargelegt, der Sinn eines angewiesenen Kurses beurteile sich nicht aus der subjektiven Sicht der versicherten Person, sondern aus einer objektiven Betrachtugnsweise. Der streitige Kurs sei als geeignet erachtet worden, um die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern. Kein Kriterium in diesem Zusammenhang sei - wie es die Beschwerdeführerin sehe -, ob ein Kurs ökonomisch sinnvoll sei bzw. ob er sich finanziell lohne. Die Anweisung habe verbindlichen Charakter gehabt. Indirekt gestehe auch die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten ein, wenn sie in der Beschwerde um ein rechtmässiges Strafmass ersuche, das sich am reellen Schaden orientiere und sie am Schaden beteilige. Die Dauer der Einstellung bemesse sich jedoch grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Grad des Verschuldens der versicherten Person. Das Verschulden der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie dem angewiesenen Kurs ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben sei. Der Grad des Verschuldens sei als mittelschwer einzustufen, da der Kurs ca. zwölf Wochen gedauert hätte.

D.- In der Replik vom 7. Oktober 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest.

II.

1.- Versicherte Personen haben auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht deren Durchführung Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt verunmöglicht. Weist die kantonale Amtsstelle eine versicherte Person an, einen Kurs zu besuchen, muss sie nach Art. 83 AVIV neben der Arbeitsmarktlage auch ihre Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen.

2.- a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den zugewiesenen Orientierungskurs für Qualifizierte, welcher vom 6. Juni bis 25. August 2006 dauerte

und einen Bildungsteil sowie ein Praktikum beinhaltete, nicht besuchte. Sie machte dazu im Schreiben vom 23. Mai 2006 (act. G 3.1 /A5) und in der Einsprache vom 17. Juli 2006 im Wesentlichen geltend, sie brauche keine Prüfung der beruflichen Alternativen. Sie sei sich schon von Anfang an klar gewesen, was sie möchte (Tätigkeit im Pflegebereich). Wenn sie eine passende Stelle im Büro finde, umso besser. Nur stünden ihre Chancen mit ihrer fehlenden Erfahrung im PC-Bereich nicht eben gut. Daher konzentriere sie sich auf eine Stelle als Rotkreuzhelferin. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezwecke eine Schadenbeteiligung. Ein Schaden wäre dann entstanden, wenn die Praktikumsfirma sie behalten hätte. Zu berücksichtigen sei dabei auch der Wegfall der Reise- und Verpflegungsauslagen für den Kursbesuch. Ob nach Abzug der Kurs- und Verpflegungskosten bei Arbeitsort in St. Gallen überhaupt ein Schaden verblieben wäre, sei dahingestellt. Die Einstellung für 27 Tage stelle keine Schadenbeteiligung dar. Es stelle sich die Frage, ob in ihrem Fall der Orientierungskurs ökonomisch sinnvoll bzw. vertretbar gewesen sei, da die Ausgaben höher seien als das Schadensausmass. Das Erarbeiten von individuellen Kursunterlagen wäre für sie zwar von einigem Nutzen gewesen. Die Unterweisung in der Kommunikation sei für sie jedoch zweitrangig, da sie ohnehin sprachbegabt sei. Aus dem ersten Bewerbungskurs habe sie bereits Einiges mitnehmen können und auch anderweitig dazugelernt. Natürlich brauche sie trotz Begabung hinsichtlich Bewerbungsdossier immer noch Anleitung. Sie würde gerne eine persönliche Anweisung erhalten. Dass die Komponenten Orientierung, Kommunikation und Praktikum nicht einzeln verfügbar seien, sei schade (act. G 3.1 /48). Diese Darlegungen wiederholte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (act. G 1).

  1. Wenn die Beschwerdeführerin die Angemessenheit der streitigen Massnahme bezweifelt, so ist festzuhalten, dass sich der angewiesene Kurs aus einem Bildungsteil und einem Praktikumsteil zusammensetzt. Ausserdem findet ein Coaching statt. Als Inhalte des Bildungsteils werden in der Kursbeschreibung des Amtes für Arbeit etwa die Reflexion des bisherigen Verhaltens auf dem Arbeitsmarkt das Training neuer Bewerbungsstrategien genannt. Weiter steht die Standortbestimmung durch Auseinandersetzung mit der aktuellen beruflichen Situation unter Berücksichtigung des persönlichen Anteils auf dem Programm, wobei eine Gegenüberstellung von Selbstbild und Fremdbild erfolgen soll. Als Inhalte des Praktikums werden die Instruktion im Praktikumsbetrieb sowie die Betreuung durch die Kursleitung genannt. Im Coachingteil

    sollen die Erfahrung im Praktikumsbetrieb verarbeitet und das weitere Vorgehen besprochen werden. Ausserdem sollen die Teilnehmenden eine situationsbezogene Einzelberatung durch die Kursleitung erhalten (abrufbar unter www.afa.sg.ch). Die einzelnen Kursbestandteile bilden in diesem Sinn ein ganzheitliches System.

    Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine qualifizierte Person mit relativ vielfältigen beruflichen Erfahrungen im Pflegebereich und kaufmännischen Sektor (act. G 3.1 /B104). Insbesondere auch die Tatsache, dass sie sich lange Jahre der Pflege der Eltern gewidmet hatte, vermag für Pflegeberufe (vgl. act. G 3.1 /B114) durchaus eine positive Qualifikation zu begründen. Anderseits ergab sich durch die Pflege der Eltern jedoch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein Abstand zum eigentlichen Arbeitsmarkt. Der streitige Kurs wäre vom Inhalt her geeignet gewesen, diesen Abstand zu vermindern. Im Hinblick auf den Bildungsteil des verordneten Kurses kann jedenfalls nicht gesagt werden, dieser nehme zu wenig Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. Auch dem Praktikumsteil kann für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach immerhin fast zehnjähriger Pflegetätigkeit für die Eltern die Bedeutung nicht abgesprochen werden. Der Besuch eines Berufspraktikums hätte sich überwiegend wahrscheinlich vorteilhaft auf die Vermittlungsfähigkeit ausgewirkt, zumal - wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt - immer die Möglichkeit besteht, über die Praktikumsstelle eine die Arbeitslosigkeit beendende Festanstellung zu finden. Während der Dauer der Massnahme hätte Anspruch auf das Taggeld bestanden (Art. 59b Abs. 1 AVIG). Mit dem Beschwerdegegner ist somit davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Gründe eine Dispensation vom Kurs nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin wäre somit verpflichtet gewesen, am Kurs teilzunehmen.

  2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Dieser Zweck der Sanktion bedeutet aber nicht, dass ohne

    konkreten Schadensnachweis eine Sanktion nicht möglich wäre. Nur einzelne Tatbestände in Art. 30 AVIG setzen einen Schaden voraus, andere Tatbestände erfassen bereits schadenrisikobehaftetes Verhalten (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 822 f.). Bei der Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtantritt eines Kurses geht es um solches risikobehaftetes Verhalten, da sich zu Beginn einer solchen Massnahme ein konkreter Schaden bei Nichteilnahme in aller Regel nicht feststellen lässt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Höhe des beim Beschwerdegegner durch den Nichtantritt des Kurses entstehenden Schadens waren jedenfalls im relevanten Zeitpunkt des Kursbeginns hypothetischer Natur, da Entwicklungen nicht voraussehbar waren. Da der Schaden damals nicht festlegbar war und Kurse - insbesondere wegen der Nichtquantifizierbarkeit der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit - einer vorgängigen "Kosten-Nutzen-Analyse" nur sehr bedingt zugänglich sind, lässt sich auch eine Beteiligung am Schaden nicht abschliessend festlegen. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme ohne entschuldbare Gründe ablehnte, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

  3. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Der Beschwerdegegner ist - mit Blick auf die rund zwölfwöchige Kursdauer und eine entsprechende Vorgabe im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE vom Januar 2007, Rz D72) - von einem mittelschweren Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen und hat die Beschwerdeführerin für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Verschuldenszumessung liegt zwar am oberen Rand der angemessenen Sanktionsrahmens. Es sind aber keine schuldmindernde Gründe ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden.

3.- Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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